Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Anwaltliche Geltendmachung Ihres Akteneinsichtsrechts

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Einfacher Ablauf


Sie geben die Daten Ihres behandelnden Arztes an und entbinden diesen von der Schweigepflicht, wir fordern Ihre Patientenakte an und stellen sie Ihnen digital zur Verfügung.

✓ bundesweit möglich

✓ Sie erhalten Ihre Akte digital als PDF

✓ Rechtsanwalt kümmert sich

Häufig gestellte Fragen (FAQ)



Hat man ein Recht auf seine Patientenakte?

Ja! Als Patient haben Sie - und nur Sie - ein Recht auf eine Kopie Ihrer Patientenakte. Das Original muss Ihr Arzt 10 Jahre lang aufbewahren. Sie können dieses Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen geltend machen.


Warum die Patientenakte anfordern?

Sie wollen sich in Ruhe ein Bild über Ihre Therapie machen, Sie ziehen um oder wechseln den Hausarzt? Auch wenn ein Arzt in Rente geht, fordern viele Patienten ihre Krankenakte an. Für ein ärztliches Gutachten oder für den Nachweis bei einer Versicherung ist es oft ebenso erforderlich.


Was steht in der Patientenakte?

Jeder Arzt ist verpflichtet, alle Informationen über die Krankheit und die Behandung des Patienten exakt zu dokumentieren. Ob Aufklärungsgespräch, Therapieempfehlungen, Arztbriefe, Laborbefunde oder Röntgenbilder - die Patientenkartei muss stets aktuell sein. Nachträgliche Korrekturen sind nur möglich, wenn der ursprüngliche Inhalt deutlich sichtbar bleibt und das Änderungsdatum dabeisteht.


Wie lange wird die Akte aufbewahrt?

Mindestens zehn Jahre lang. Verkauft ein Arzt seine Praxis oder geht er in Rente, muss er dafür Sorge tragen, dass die Dokumente ordnungsgemäß unter Verschluss bleiben.


Kann man die Patientenakte auch ohne Anwalt anfordern?

Selbstverständlich. Allerdings gibt es immer wieder Probleme: Die Arzthelferinnen kennen die Rechtslage nicht und wimmeln den Patienten ab, es werden nur die letzten paar Seiten kopiert, der Arzt will hohe Summen für die Ablichtungen haben oder man lässt sich viel zu lange Zeit. Das alles vermeiden Sie, wenn Sie einen Anwalt mit Erfahrung im Medizinrecht beauftragen. Auf dieser Seite können Sie das ganz einfach tun. 


Was sind die rechtlichen Grundlagen?


§ 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Einsichtnahmerecht:


§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Daneben ist Artikel 15 DSGVO anwendbar:

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten
[...]

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

[...]

Beide Anspruchsgrundlagen stehen nebeneinander. Dabei bezieht sich der Anspruch aus der DSGVO allein auf die Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten (auch gesundheitsbezogene solche). § 630g BGB hingegen bezieht sich auf sämtliche Informationen, also die gesamte Patientenakte.

Was hat es mit der Schweigepflichtentbindungserklärung auf sich?

Ihr Arzt darf grundsätzlich niemandem Einsicht in Ihre Patientenakte gewähren, auch Ihrem Rechtsanwalt nicht. Es sei denn, Sie erlauben es ihm ausdrücklich. Genau das tun Sie mit der Schweigepflichtentbindungserklärung. Bitte tragen Sie dort Name und (soweit bekannt) Anschrift Ihres Arztes ein und senden Sie diese  ausgedruckt und unterschrieben zurück an:

Rechtsanwalt Plahr
Karl-Halle-Str. 21
58097 Hagen

Ohne die unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung kann die Patientenakte nicht angefordert werden - also am besten direkt nach Beauftragung erledigen!

Ich habe keinen Drucker um die Schweigepflichtentbindungserklärung auszudrucken.

Das ist nicht schlimm. Schicken Sie einfach eine kurze E-Mail mit einem entsprechenden Hinweis. Gerne lasse ich Ihnen das Formular per Post zusenden.


Wie lange dauert es, bis ich Einsicht in die Behandlungsunterlagen bekomme?


Das hängt davon ab, wie schnell Ihr Behandler reagiert. Erfahrungsgemäß dauert es meist etwa zwei bis drei Wochen. Sie bekommen Nachricht, sobald die Unterlagen eingetroffen sind.

Wie bekomme ich die Unterlagen?

Digital. Sollte Ihr Behandler uns Ablichtungen in Papierform zukommen lassen, sannen wir die Unterlagen und Sie erhalten sie im PDF-Format.

Ich habe meine Patientenakte eingesehen. Nach der Lektüre habe ich den Verdacht, dass ich falsch behandelt wurde. Können Sie helfen?

Selbstverständlich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!